AGB´s
Geschäftsbedingungen der Lendler Group GmbH · Stand: 13.07.2023
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die Lendler Group GmbH (im Folgenden genannt: Lendler Group GmbH) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für den Verkauf und die Montage von Fenstern und der hierfür erforderlichen Vor- und Zusatzarbeiten. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Lendler Group GmbH und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit Lendler Group GmbH nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Lendler Group GmbH selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Lendler Group GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Leistungen, Abläufe
2.1. Für den Verkauf und die Montage von Fenstern gilt allgemein folgendes: Lendler Group GmbH nimmt die Abmessung der zu bestellenden Fenster am Erfüllungsort selbst vor. Anschließend erstellt Lendler Group GmbH einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag, der regelmäßig noch mehrere vom Auftraggeber auszuwählende Möglichkeiten beinhaltet. Nach Entscheidung des Auftraggebers hierüber erstellt Lendler Group GmbH ein verbindliches Angebot, welches ggf. Zwischenabnahmen enthält und mit schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber rechtsverbindlich wird.
2.2 Für den Verkauf von Fenstern gilt nach Wahl des Auftraggebers, dass der Auftraggeber bestellte Fenster entweder bei Lendler Group GmbH abholt, oder dass Lendler Group GmbH die Lieferung der bestellten Fenster zum Erfüllungsort veranlasst. In beiden Fällen bleibt das Eigentum an den Fenstern bei Lendler Group GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Fenster durch den Auftraggeber (vgl. Eigentumsvorbehalt in Ziffer 5). Bei vereinbarter Abholung kann Lendler Group GmbH die Herausgabe der Fenster bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verweigern. Bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort ist es dem Auftraggeber verboten, die Fenster vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises selbst einzubauen oder durch einen Dritten einbauen zu lassen.
2.3 Für die Montage von Fenstern gilt, dass diese von Lendler Group GmbH bei vereinbartem Kauf der Fenster durch den Auftraggeber erst dann zu erbringen ist, wenn der Kaufpreis für die Fenster vollständig bezahlt wurde, soweit nicht weitere Vorschusspflichten des Auftraggebers vereinbart wurden. Nach Bezahlung des Kaufpreises und der etwaig vereinbarten weiteren Vorschüsse findet die Montage regelmäßig innerhalb von zwei Wochen statt. Lendler Group GmbH darf die Montage von Fenstern verweigern, wenn diese nicht bei Lendler Group GmbH gekauft wurden und für den Einbau nachweislich nicht geeignet sind. Lendler Group GmbH hat ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) bei Ware des Auftraggebers oder bei Ware, die mit Material des Auftraggebers verbunden wurde.
2.4 Terminangaben durch Lendler Group GmbH sind immer Circa-Angaben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fenster bei Herstellern bestellt werden müssen, deren Lieferzeiten sich je nach Auftragslage verschieben können.
3. Änderungen von Aufträgen
3.1. Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben Lendler Group GmbH und der Auftraggeber das Recht, das im Folgenden beschriebene Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere über die Vereinbarung hinausgehende Änderungswünsche. Der Ablauf des Verfahrens ist wie folgt:
- a) Der Auftraggeber muss Lendler Group GmbH seine Änderungs- und Zusatzwünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen.
- b) Lendler Group GmbH ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Stundenaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Zusatzwünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ergibt sich die Vergütung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Änderungs- und Zusatzwünschen aus der jeweils gültigen Preisliste von Lendler Group GmbH.
- c) Lendler Group GmbH wird dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem sie ein entsprechendes Angebot unterbreitet.
- d) Der Auftraggeber entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er Lendler Group GmbH die Annahme des Angebots schriftlich mit.
- e) Ist für Lendler Group GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt während der Auftragsdurchführung eindeutig erkennbar, dass eine der vom Auftraggeber gewünschte Änderung nicht umsetzbar ist, so wird sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
3. Zahlungsbedingungen, Verzug
4.1 Lendler Group GmbH kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.
4.2 Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen in bar zu zahlen oder zu überweisen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei Lendler Group GmbH – sei es in bar oder auf dem Konto. Bei Barzahlungen stellt Lendler Group GmbH dem Auftraggeber eine Quittung aus.
4.3 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 10-Tages-Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. Lendler Group GmbH ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist Lendler Group GmbH berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen, die auf einen geschuldeten Ersatz des Verzugsschadens anzurechnen ist, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
4.4 Haben die Parteien bei einem Kauf die Lieferung der Ware zum Erfüllungsort vereinbart und zahlt der Auftraggeber nicht in der 10-Tages-Frist gemäß Ziffer 4.2, so kann Lendler Group GmbH die Ware wieder vom Erfüllungsort abholen und zurücknehmen. Lendler Group GmbH wird hierzu gestattet, den Erfüllungsort zu betreten. Lendler Group GmbH hat die Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich eines etwaig zu erstattenden Verzugsschadens sowie der notwendigen Transportkosten erneut zum Erfüllungsort auszuliefern und zu übereignen. Die Rechte von Lendler Group GmbH aus Ziffer 4.3 bleiben durch die Rücknahme unberührt.
4.5 Bei vereinbarter aber nicht fristgerecht erfolgter Abholung oder Rücknahme der Ware vom Erfüllungsort wegen nicht fristgemäßer Zahlung kann Lendler Group GmbH für die Lagerung der Ware pro Monat 2% des Kaufpreises vom Auftraggeber verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Lendler Group GmbH, soweit kein Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
5.2 Soweit Lendler Group GmbH nur Besitz aber kein Eigentum an der Ware hat oder infolge Verbindung von Ware mit Material des Kunden Miteigentum erlangt, hat Lendler Group GmbH bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB und kann die Ware entsprechend zurückbehalten.
6. Gefahrtragung
6.1. Die Gefahr über die Ware geht bei vereinbarter Abholung mit Besitzübergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Genauso geht die Gefahr über die Ware bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt.
6.2. Der Auftraggeber haftet gegenüber Lendler Group GmbH für Schäden an der Ware, wenn er die Gefahr für die Ware trägt und die Ware im Eigentum von Lendler Group GmbH verbleibt, oder Lendler Group GmbH ein Unternehmerpfandrecht an der Ware zusteht (vgl. Ziffer 5.2), z.B. weil der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt und Lendler Group GmbH sein Rücknahmerecht gebraucht.
7. Abnahme
7.1. Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage der Fenster fordert Lendler Group GmbH den Auftraggeber zur Abnahme des Werkes auf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk abnimmt.
7.2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen hierzu äußert. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein ästhetischen oder künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Konzeption und Funktionalität liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
7.3. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von der vereinbarten Konzeption und Funktionalität abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Konzeption ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Mängel sind schriftlich geltend zu machen (vgl. Ziffer 8).
7.4. Lendler Group GmbH wird den Auftraggeber bei Aufforderung zur Abnahme auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 7.2. hinweisen.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. Lendler Group GmbH leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nacherfüllung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. Ziffer 7.3).
8.2. Sofern Lendler Group GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 9) statt der Leistung verlangen.
8.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.4. Sofern Lendler Group GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit Lendler Group GmbH nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk ist oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
8.6. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
8.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Fensters zum restlichen Gebäude ergeben, wie z.B. Lüftungs-, Schimmel- und Heizungsprobleme.
9.2. Lendler Group GmbH haftet im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Lendler Group GmbH oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Lendler Group GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.
9.3. Lendler Group GmbH haftet in den Fällen der Ziffer 9.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.4. In anderen als den in Ziffer 9.2 genannten Fällen ist die Haftung von Lendler Group GmbH – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Lendler Group GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Nutzers in Frage kommt.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Lendler Group GmbH (sofern eine persönliche Haftung besteht).
10. Urheberrechte, Fotografien
10.1. Lendler Group GmbH behält sich die Urheberrechte und sämtliche andere gewerbliche Schutzrechte an den von ihr erstellten Texten, Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Kalkulationen oder anderen Unterlagen mit der Bezeichnung „vertraulich“ vor. Eine Verwertung oder Weitergabe dieser Materialien bedarf auch nach vollständiger Bezahlung der schriftlichen Zustimmung von Lendler Group GmbH.
10.2. Lendler Group GmbH darf bestellte, bereits verkaufte, und montierte Fenster sowie anderen Waren zu Beweiszwecken fotografieren und filmen. Eine Nutzung so hergestellter Fotografien und Filme insbesondere zu Werbezwecken ist Lendler Group GmbH nur gestattet, wenn der Auftraggeber hierzu einwilligt.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Lendler Group GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Haftung des Auftraggebers und Vertragsstrafen
12.1. Der Auftraggeber ist Lendler Group GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für
– Den Einbau von Fenstern (selbst oder durch einen Dritten) vor deren vollständiger Bezahlung
(Ziffer 2.2 letzter Satz).
– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der vereinbarten Vergütung von Lendler Group GmbH. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 20% des für das jeweilige Fenster berechneten Nettokaufpreises und bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von Lendler Group GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von Lendler Group GmbH auf Schadensersatz. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Anwaltes) nicht wahr ist. Lendler Group GmbH behält sich in derartigen Fällen ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
13.2. Soweit zulässig wird für Klagen gegen Lendler Group GmbH als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Lendler Group GmbH vereinbart.
13.3. Die Unwir